Vorsicht Schenkung: Was ist zu beachten?

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Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten (§ 516 (1) BGB) und kann unter einer Auflage erfolgen, die der Beschenkte auch zu erfüllen hat, wenn er die Schenkung annimmt (§ 525 BGB). Bei grobem Undank kann eine Schenkung widerrufen werden (§530 BGB). Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Schenker von den Umständen des groben Undanks erfahren hat. Grober Undank liegt z. B. vor, wenn der Beschenkte den Schenker tätlich angreift, schwer beleidigt oder verleumdet.
Eine Schenkung kann innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt, wenn also jemand z. B. größere Vermögenswerte verschenkt und dann durch Unfall, Jobverlust oder andere Gründe zum Sozialfall wird. Sollte er dann auf staatliche Unterstützng angewiesen sein, fordern oft auch die Behörden die Schenkungen zurück – wenn nötig auch gerichtlich.

Bei Überschreitung der Freibeträge fällt Schenkungssteuer an.

Die Freibeträge betragen für

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
Kinder von lebenden Kindern: 200.000 Euro
alle anderen: 20.000 Euro

Die Berechnung der Schenkungssteuer ist abhängig von der Steuerklasse und beträgt für die die Freibeträge übersteigenden Werte 7 – 50 %

Beispiel: Der Sohn bekommt von seiner Mutter eine Wohnung geschenkt und übeträgt diese unentgeltlich an seine Frau weiter, so sieht das Zivilrecht darin zwei unterschiedliche Vorgänge. Somit kann die Mutter bei der Schenkungssteuer einen Freibetrag von 400.000 Euro bei einem Steuersatz von 7 Prozent nutzen. Hierbei sieht das Finanzamt aber keine direkte, unmittelbare Zuwendung von der Mutter an den Sohn, sondern an die Schwiegertochter. Somit ergibt sich eine neue Situation, was zur Folge hat, dass nur noch 20.000 Euro Freibetrag bei einem Steuersatz von 15 Prozent geltend gemacht werden können.

Bildquelle: Gerd Altmann / pixelio.de

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