Bei Überschreitung der Freibeträge fällt Schenkungssteuer an.
Die Freibeträge betragen für
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
Kinder von lebenden Kindern: 200.000 Euro
alle anderen: 20.000 Euro
Die Berechnung der Schenkungssteuer ist abhängig von der Steuerklasse und beträgt für die die Freibeträge übersteigenden Werte 7 – 50 %
Beispiel: Der Sohn bekommt von seiner Mutter eine Wohnung geschenkt und übeträgt diese unentgeltlich an seine Frau weiter, so sieht das Zivilrecht darin zwei unterschiedliche Vorgänge. Somit kann die Mutter bei der Schenkungssteuer einen Freibetrag von 400.000 Euro bei einem Steuersatz von 7 Prozent nutzen. Hierbei sieht das Finanzamt aber keine direkte, unmittelbare Zuwendung von der Mutter an den Sohn, sondern an die Schwiegertochter. Somit ergibt sich eine neue Situation, was zur Folge hat, dass nur noch 20.000 Euro Freibetrag bei einem Steuersatz von 15 Prozent geltend gemacht werden können.
Bildquelle: Gerd Altmann / pixelio.de


Jane
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