Wie jedes Jahr, muss sich der Steuerzahler auch in diesem Jahr auf einiges neues gefasst machen, das wichtigste im Überblick.
Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Arbeitnehmerpauschalbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStg). Dieser wird von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Als Arbeitnehmer kann man für das Jahr 2011 den Pauschbetrag i.H.v. 1.000 Euro geltend machen ohne die Kosten detailliert nachweisen zu müssen.
Die nächste Änderung betrifft die Pendlerpauschale, steuerrechtlich korrekt Entfernungspauschale genannt, die rechtliche Grundlage hierzu findet sich im § 9 Abs. 1 Nr 4 EStG. Weiterhin kann der Steuerzahler 0,30 Euro je Kilometer geltend machen. Nun kann es durchaus vorkommen, dass man auf dem Weg zur Arbeit nicht nur das Auto, sondern auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Die aktuelle Rechtssprechung sieht vor, dass die Aufwendungen für Bus bzw. Bahn nur noch dann berücksichtigt werden, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das ganze Jahr.
Auch Eltern dürfen sich freuen. Diese dürfen für Kinder unter 14 Jahre Betreuungskosten i.S.d. §9c EStG geltend machen. Weiterhin gilt die bekannte Vorschrift des §9c Abs.1, Eltern dürfen demnach zwei Drittel der Betreuungskosten von maximal 6.000 Euro, also je Kind maximal 4.000 Euro. Die neuen Regelungen finden sich dann im § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG wieder.
Kindergeld wird ab sofort für Kinder bis 25 Jahre bezahlt, dabei bleibt der Grundfreibetrag von 8.004 Euro (§32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) unberücksichtigt.
Steuerzahler die verbilligt an Angehörige vermieten, dürfen sich auch auf Änderungen einstellen. Der §21 Abs. 2 EStG wurde geändert, in Zukunft müssen Vermieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen um den vollen Werbungskostenabzug geltend machen zu können. Weiterführende, aktuelle Informationen zu Steuer und Recht finden Sie hier.


Mich
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